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Dr. Karl Altmann: Das Neue Statut der Kommunistischen Partei Österreichs (angenommen auf dem 13.

Das neue Statut der Kommunistischen Partei Österreichs mit einleitendem Referat

Fortschrittsverlag · 2022-07-19 00:00 · 200 claps · 40.6 min read
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Dr. Karl Altmann: Das Neue Statut der Kommunistischen Partei Österreichs (angenommen auf dem 13. Parteitag der KPÖ 1946)

Das neue Statut der Kommunistischen Partei Österreichs mit einleitendem Referat

Das Original wurde herausgegeben durch das Zentralkomitee der KPÖ (1946) und eingeleitet durch das begründende Referat von Genossen Dr. Karl Altmann.

Dr. Karl Altmann war 1945 bis 1947 Bundesminister für Elektrifizierung und Energiewirtschaft.

Dr. Karl Altmann war 1945 bis 1947 Bundesminister für Elektrifizierung und Energiewirtschaft.

Dr. Karl Altmann auf dem 13. Parteitag der KPÖ:

Genossen und Genossinnen!

Ich habe den Auftrag, euch den Entwurf eines Parteistatuts vorzulegen, den der Parteitag beraten und aus dem das Statut entstehen soll, das das organisatorische Grundgesetz der Kommunistischen Partei Österreichs im Kampf um das neue Österreich sein soll. Mit dem Entwurf, den ich namens der von der Parteikonferenz eingesetzten Statutenkommission vorlege und den ihr gedruckt im Material vorgefunden habt, der auch Grundlage der Diskussion in den Parteiorganisationen war und zu dem auch auf Grund dieser Diskussionen zahlreiche Anträge vorliegen (die heute zur Entscheidung stehen), vertrete ich gleichzeitig eine Reihe von Anträgen des Präsidiums des Zentralkomitees zu diesem Entwurf, die ihr ebenfalls unter dem Material erhalten habt. Ich will vorwegnehmen: Durch diese Anträge des Präsidiums des Zentralkomitees soll der Statutenentwurf in verschiedenen Punkten abgeändert werden, und es mag darum vielleicht merkwürdig erscheinen, dass ich auch diese Anträge hier vor euch vertrete. Aber diese Abänderungen betreffen nicht grundsätzliche Fragen. Sie wollen im Wesentlichen nichts anderes, als eine klarere, knappere und einfachere Fassung des Statuts, eine Herausarbeitung des Wesentlichen und Grundsätzlichen, eine Richtigstellung von Stellen, die missverstanden werden könnten, oder eine Anpassung an die organisatorischen Verhältnisse, die sich im Leben der Partei herausgebildet haben, und die nun auch im Statut ihre Grundlage finden sollen.

Ein Referat über ein Parteistatut kann und soll nicht eine Aufzählung der Bestimmungen sein, die in ihrer Gesamtheit das Statut bilden, und es soll auch nicht eine Erläuterung dieser Bestimmungen sein, ein Kommentar gleichsam, der alle Zweifelsfragen, die sich vielleicht ergeben könnten, von vornherein zu klären sucht. Solche Arbeit und solche Überlegung entspricht den Arbeitsmethoden einer Kommission, eines Ausschusses, einer Leitung, die einen solchen Entwurf verfassen. Und so waren auch die Arbeitsmethoden, die zu dem Entwurf der Statutenkommission geführt haben, und die Arbeitsmethoden, deren Ergebnis die Anträge des Präsidiums des Zentralkomitees sind. Die vom Parteitag gewählte Statutenkommission, die sich mit dem vorgelegten Entwurf dieses Statuts und mit allen dazu gestellten Anträgen befasst hat und zu befassen haben wird, hat sich ebenfalls dieser Arbeitsmethoden in kollektiver Arbeit bedienen müssen, und wird sich ihrer weiter bedienen. Wir hier, der Parteitag, die höchste Instanz der Partei, wollen das Ganze sehen und uns mit dem Ganzen befassen, das Grundsätzliche herausheben und prüfen, und uns nicht in den kleinen Einzelheiten verlieren.

Das Grundgesetz unserer Partei

Ein Parteistatut, Genossinnen und Genossen, das muss ich in diesem Kreis, unter kommunistischen Aktivisten und Funktionären unserer Partei nicht besonders betonen, ist etwas anderes als irgendeines der vielen Vereinsstatuten, wie sie jede Vereinigung nachdem staatlichen Gesetz nun einmal haben muss und wie sie auch nötig sind, um die Organisation dieser Vereine und Vereinigungen auf bestimmte Grundlagen zu stellen. Das Parteistatut unserer Kommunistischen Partei ist, ich möchte sagen, das Grundgesetz unserer Organisation. Und das ist viel! Denn, Genossen, unsere Organisation, unsere Partei, ist nicht irgendeine Zweckgemeinschaft von Menschen, sie ist für uns alle ein bestimmender, ein maßgebender, ja, der wesentlichste Teil unseres Lebensinhaltes. Sie verbindet uns nicht nur alle zu einer Einheit, zu einer mächtigen, in sich geschlossenen, gefestigten Einheit, zu einem wahren Kollektivum, sondern ihr Leben, ihr Wachsen, ihr Erstarken, bedeutet für uns alle auch unser Wachsen, unser Leben, unser Erstarken. Aber mehr noch als das, Genossinnen und Genossen! Unsere Organisation ist eine Organisation der Arbeiterschaft und darüber hinaus eine Organisation des Volkes in Österreich. Und damit ist sie nicht nur für uns, sondern für unsere Klasse, für die Arbeiterklasse und für das Volk die mächtige Waffe in dem Kampf, der um eine neue Zeit geführt werden muss. Wer könnte das besser zum Ausdruck bringen, als es Genosse Lenin getan hat, wenn er sagte:

“Das Proletariat besitzt keine andere Waffe im Kampf um die Macht als die Organisation”.

Um das Grundgesetz dieser Organisation geht es also, wenn es um das Statut geht,

Auch Grundgesetze, “Verfassungsgesetze” könnte man mit einem heute üblichen Ausdruck auch sagen, sind nichts Unabänderliches, nichts Starres, nichts für alle Zeiten Gegebenes. Auch sie sind ein Produkt der Entwicklung. Sie müssen aus den Verhältnissen erwachsen und ihnen Rechnung tragen. Und darum sind wir nun, Genossinnen und Genossen, daran gegangen, jetzt, nach zwölf Jahren illegalen Kampfes, nach der Befreiung, mit dem Aufstieg der Partei zu einer Massenpartei der österreichischen Arbeiterschaft und des österreichischen Volkes, uns mit einem neuen Parteistatut dieser unserer Partei zu befassen und ihr so ein neues Grundgesetz, eine neue Verfassung zu geben.

Wenn wir im Ganzen, Genossinnen und Genossen, an die Prüfung dieses Entwurfes gehen, dann dürfen wir nicht nur das berücksichtigen, was ist, wir müssen viel mehr als das tun, wir schaffen das Skelett für die Partei, für die Organisation, die wächst, die erstarkt, die sich entwickelt — und gerade darauf kommt es an. Wir müssen sehr sorgfältig überlegen, ob dieses Statut, das wir nun beraten und beschließen wollen, der Entwicklung, die wir erwarten und voraussehen können, den Kampf, in dem wir stehen und den vielen Kämpfen, die wir zu führen haben werden, entspricht; ob es die Grundlage bilden kann für die Organisation, die in diesen Kämpfen unsere Waffe, und mehr als unsere, die Waffe der österreichischen Arbeiterklasse ist. Wir glauben, Genossen, — ich spreche namens der Statutenkommission und namens des Präsidiums des Zentralkomitees, die mich beauftragt haben, euch den Entwurf vorzulegen — , dass dieser Entwurf dem entspricht. Wir wollen ihn hier prüfen und das abändern, was, wie wir nach gemeinsamer Prüfung erkannt haben werden, zu verbessern ist.

Der demokratische Zentralismus

Wenn ich nun, Genossinnen und Genossen, auf das Statut selbst eingehen soll, so schiene es mir falsch, nun abschnittsweise oder nach Paragraphen den Entwurf und die Abänderungsanträge dazu zu besprechen. Ich habe schon gesagt, dass nach meiner Meinung in diesem Referat das Grundsätzliche, das Wesentliche festgehalten werden soll.

Und hier komme ich auf den wichtigsten Grundsatz des Statuts, einen Grundsatz, der zum unveräußerlichen Bestand jedes Statuts einer Kommunistischen Partei gehört, weil er die Grundlage jeder kommunistischen Parteiorganisation ist, die Voraussetzung dafür, dass sie zu der mächtigen Waffe wird, die Sie sein muss: ich komme zum Grundsatz des demokratischen Zentralismus. Von ihm spricht auch das Statut, wenn es an der Spitze des Abschnittes, der vom Aufbau der Partei handelt, sagt:

Die Kommunistische Partei Österreichs ist auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus aufgebaut.”

Man könnte sagen, das sei selbstverständlich.

Gewiss, es ist selbstverständlich für eine Kommunistische Partei, und es ist selbstverständlich in unserer Kommunistischen Partei Österreichs. Und man könnte sagen, dass alles, was den Inhalt dieses Grundsatzes bildet, an anderen Stellen des Statuts ausgeführt ist. Das enthebt uns nicht der Verpflichtung, diesen wichtigsten Grundsatz auch im Statut auszusprechen. Ich muss in diesem Kreis nicht näher darauf eingehen, was demokratischer Zentralismus ist. Der Aufbau der Partei auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus — Ihr verzeiht, wenn ich Bekanntes, fast Selbstverständliches hier sage — bedeutet, wenn man das Wesentliche in vier Grundsätzen zusammenfassen will:

1. Wahl aller leitenden Organe der Partei von unten bis oben.

2. Periodische Rechenschaftsablegung aller Parteiorgane vor ihren Parteiorganisationen.

3. Strenge Parteidisziplin und Unterordnung der Minderheit unter die Mehrheit.

4. Unbedingte Verbindlichkeit der Beschlüsse der höheren Organe für die unteren und für alle Parteimitglieder.

Freilich, Genossen, so aufgezählt, sind das nur Worte. Aber all das muss mit Leben erfüllt sein, dann ist es der Ausdruck wirklicher Parteidemokratie und eines wirklichen demokratischen Zentralismus. Dann sichert es, dass die Partei eine geschlossene, feste Einheit ist, die bestimmt wird vom Willen der Massen, die in ihren Reihen stehen, und die die aktivsten, die reifsten, die klarsten Teile der Massen des Volkes sind. Und dann sichert es auch, dass diese Parteiorganisation in ihrer einigen Geschlossenheit, in ihrer Verbindung mit dem Willen der Massen und in ihren Aktionen, die aus dem Willen der Massen erwachsen und darum von den Massen getragen werden, und dadurch in ihrer wirklichen Verankerung in den Massen die Waffe im Kampf ist, die sie sein muss.

Alles das, was zusammen den demokratischen Zentralismus im Aufbau der Partei bedeutet, findet ihr in diesem Statut bei den einzelnen Bestimmungen ausgesprochen. Von unten nach oben werden alle Organe der Partei, jede Leitung und jeder Funktionär von der Betriebsorganisation oder Ortsgruppe bis zum Zentralkomitee in freien Wahlen der Mitglieder gewählt.

Gestattet mir, hier einen Blick auf diesen Parteitag! Die Delegierten, die hier zusammengetreten sind und die auch über dieses Statut Beschluss fassen werden, sind von den Bezirksorganisationen der Partei in ganz Österreich gewählt worden. Sie sind gewählt worden in Bezirkskonferenzen, deren Teilnehmer selbst als Delegierte in den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen, Sektionen und Betriebsorganisationen gewählt worden sind. Und nur diese Delegierten, Genossinnen und Genossen, werden Beschluss fassen über dieses Statut und haben Beschluss gefasst über die “Programmatischen Leitsätze” der Partei, über die politische Linie, über die politischen Kampfziele und über die Kampfrichtung der Partei, und werden auch alle Wahlen in die leitenden Organe der Partei vornehmen. Das ist ein Ausdruck der Parteidemokratie und des demokratischen Zentralismus.

Und wenn ihr Beschluss gefasst habt, Genossinnen und Genossen, dann ist euer Beschluss bindend und verpflichtend für die ganze Partei von unten bis oben. Und es darf niemand geben, der in dieser Partei dem Beschluss entgegenhandelt. Das ist, Genossen, demokratischer Zentralismus. Wir haben hier auch Delegierte mit beratender Stimme, führende Genossen der Partei, die ihre Politik vor dem Parteitag zu vertreten haben, Vertreter der Massenorganisationen, der Frauenbewegung, der Jugend, der Genossen, die in der Gewerkschaftsbewegung tätig sind, der Parteipresse, zentrale Mitarbeiter der Partei. Das alles ist notwendig, und alle diese Genossen müssen die Gelegenheit haben, ihre Meinung dem Parteitag zu sagen, ihm zu berichten. Und der Parteitag muss die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu hören. Aber, Genossen, sie alle, die nicht als Delegierte mit beschließender Stimme von den Bezirksorganisationen zu diesem Parteitag entsendet sind, die nicht als solche Delegierte von den Bezirkskonferenzen frei gewählt worden sind, wirken nur mit bei der Beratung; die Beschlüsse werden nur von denen gefasst, die von den Mitgliedern aus den unteren Organisationen als Delegierte mit beschließender Stimme zu diesem Parteitag entsendet wurden.

Ist das überall so, Genossen? Nicht wenige von euch sind, so wie ich, früher Mitglied der Sozialdemokratischen Partei gewesen und wissen, wie es in dieser Partei war und wie es auch heute noch in der Sozialistischen Partei Österreichs ist. Dort schaut ein Parteitag ganz anders aus. Da gibt es neben den Delegierten der Bezirksorganisationen ein kompliziertes System von Delegierungen. Da werden Delegierte entsendet von den Landesorganisationen, da werden der gesamte Parteivorstand und die gesamte Parteikontrolle delegiert, da werden Delegierte von den Abgeordneten entsendet und von den Frauen, von der Jugend und von der Fraktion, die sie in der Gewerkschaft haben, von der Presse und von allen möglichen Organisationen.

Nun gut, man könnte sagen, auch bei uns sei das im Wesentlichen so, aber es besteht ein grundsätzlicher Unterschied, Genossen! Bei uns haben Stimmrecht nur die, die von den Bezirksorganisationen gewählt sind, die von den Parteimitgliedern unmittelbar zu diesem Parteitag entsendet sind. In der Sozialistischen Partei haben alle Stimmrecht — und wenn man nachrechnet, so ergibt sich schließlich, dass die anderen Delegierten, die bei uns nur beratende Stimme haben, bei ihnen zwar vielleicht nicht geradezu die Mehrheit eines solchen Parteitages darstellen, dass sie aber doch einen beträchtlichen Teil dieser Mehrheit bilden. Das, Genossen, scheint uns nicht Parteidemokratie zu sein. Und vielleicht ist auch das mit ein Grund dafür, dass die Parteidisziplin bei Urnen so ganz anders ausschaut wie bei uns.

Über die Parteidisziplin

Bei uns ist die Parteidisziplin ein Teil, ein selbstverständlicher und notwendiger Bestandteil des demokratischen Zentralismus. In freier Wahl von unten bis oben werden unsere Parteiorgane gewählt. In demokratischer Entscheidung wird der Wille dieser Parteiorgane gebildet und dieser Wille — wenn es nicht der Wille aller ist, dann ist es doch der Wille der Mehrheit — , ist entscheidend für alle.

Dort, Genossen, bei den anderen, bei der Sozialistischen Partei, pocht man sehr auf die Parteidisziplin und jetzt, wenige Tage vor dem 1. Mai, haben wir wieder ein klares Beispiel dafür erlebt. Aber dort ist es nicht der Ausdruck des Willens der Massen, der für alle bindend, entscheidend ist. Oder glaubt ihr, dass die Arbeiter in Österreich, auch die, die in den Reihen der Sozialistischen Partei stehen, es verstehen können, dass dieser 1. Mai, der im Zeichen des Kampfes um das neue Österreich steht, nicht in einer gemeinsamen Aktion der Arbeiterklasse, die sich in ihrem Österreichischen Gewerkschaftsbund auch schon eine gemeinsame Organisationsform geschaffen hat, gefeiert werden soll? Dass an diesem 1. Mai nicht die Arbeiter und Angestellten für ihre Ziele gemeinsam demonstrieren sollen? Oder glaubt ihr gar etwa, dass das die Arbeiter Österreichs, auch, die, die Mitglied der Sozialistischen Partei sind, wollen? Wir haben Beweise genug, dass dem nicht so ist, wenn solche Beweise überhaupt nötig sind. Wir kennen die Resolutionen der Betriebe, der Organisationen in den Arbeiterstädten; wir wissen von dem unbedingten heißen Wunsch der Arbeiterschaft nach der Einheit der Aktion und mehr als das, nach der Einheit in der Organisation.

Aber der Parteivorstand der Sozialistischen Partei Österreichs oder besser die, die in ihm das maßgebende Wort sprechen, haben einen anderen Beschluss gefasst und haben erklärt, dass ihr Beschluss, ein Beschluss der Spaltung der Arbeiterschaft, bindend sein soll für alle Arbeiter, die in den Reihen der Sozialistischen Partei stehen. Das ist nicht die Parteidisziplin, die wir meinen. Und das ist auch nicht ein Ausdruck eines demokratischen Zentralismus, wie wir ihn verstehen und wie er in der Kommunistischen Partei eine Selbstverständlichkeit ist. Wenn die Dinge nicht zu ernst waren, könnte man mit einem Witzwort über solche Beschlüsse des sozialistischen Parteivorstandes sagen: Zentralismus? Ja! Aber Demokratie? Nein! Man könnte also von einem undemokratischen Zentralismus sprechen. Es handelt sich just um das, was ich gemeint habe, als ich davon sprach, dass alle die Grundsätze, die zusammen den demokratischen Zentralismus ausmachen, mit wirklichem Leben erfüllt werden müssen. Sind sie das, von unten bis oben, in der ganzen Organisation, dann lebt diese Organisation, dann lebt der demokratische Zentralismus, dann lebt die wirkliche Verbindung der Leitung mit den Massen.

Ein Satz noch, der eine gute und klare Definition des demokratischen Zentralismus gibt, und den ich der “Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki)” entnommen habe:

“Die Partei muss, um richtig zu funktionieren und die Massen planmäßig zu leiten, auf der Grundlage des Zentralismus organisiert sein, ein einheitliches Statut, eine einheitliche Parteidisziplin, ein einheitliches leitendes Organ in Gestalt des Parteitages und in der Zelt zwischen den Parteitagen in Gestalt des Zentralkomitees der Partei an der Spitze haben, wobei sich die Minderheit der Mehrheit, die einzelnen Organisationen dem Zentrum, die unteren Organisationen den höheren unterordnen müssen.”

Hier habt ihr in einem Satz das, was über den demokratischen Zentralismus als Grundsatz und als Grundlage des Parteistatuts zu sagen ist.

Die Betriebsorganisation der Partei

Ein anderer Grundsatz des organisatorischen Aufbaues der Partei! Er findet seinen Ausdruck im §8 des Statuts, wenn es dort heißt:

“Die Grundlage der Parteiorganisation ist die Betriebsorganisation als Zusammenfassung aller Parteimitglieder, die in einem Betrieb tätig sind.”

Für die Genossen, die aus der Sozialdemokratischen Partei kommen und lange in der sozialdemokratischen Organisation tätig waren, ist das ein neuer Grundsatz. Die Parteiorganisation im Betrieb, in der Fabrik, in der Werkstatt, im Büro, war im Wesentlichen der Sozialdemokratischen Partei fremd. Die Betriebszelle entstammt einem alten Organisationsprinzip der revolutionären, der Kommunistischen Partei.

Wir haben uns entschlossen, diesen Organisationsgrundsatz aufrechtzuerhalten. Die politische Organisation im Betrieb soll die Grundlage der Parteiorganisation für alle sein, die in einem solchen Betrieb stehen. Wir sind, Genossen, eine Arbeiterpartei, auch wenn wir darüber hinaus eine Partei des Volkes sind. Oder besser, wir sind, weil wir eine Arbeiterpartei sind, auch eine Partei des Volkes. Wir haben darüber bei der Diskussion über die Grundsätze gesprochen, wir wissen und haben erkannt, dass die Arbeiterschaft der aktivste Teil des Volkes ist und dass unter ihrer Führung die demokratischen Kräfte des Volkes zur Neugestaltung schreiten müssen. Und weil wir eine Arbeiterpartei sind, darum ist für uns die Organisation dort, wo der Arbeiter beschäftigt ist, in der Bude, so wichtig und entscheidend. Und entscheidend ist auch, dass in der Fabrik die aktivsten, die lebendigsten Kräfte der Arbeiterschaft zu finden sind. Darum, Genossen, ist die Betriebsorganisation eine Notwendigkeit, und darum ist sie die Grundlage der Parteiorganisation. Darf ich wieder ein Wort des Genossen Lenin zitieren? In einem Brief hat er im Jahre 1902 geschrieben:

“Nun zu den Betriebszirkeln. Diese sind für uns besonders wichtig, besteht doch die ganze Hauptkraft der Bewegung in der Organisierung der Arbeiterschaft in den Großbetrieben, denn die Großbetriebe und Fabriken umfassen den nicht nur an Zahl überwiegenden, sondern noch mehr an Einfluss, Entwicklung Kampffähigkeit vorherrschenden Teil der gesamten Arbeiterklasse. Jeder Betrieb muss unsere Festung sein.”

Kann man es besser sagen, Genossen? Jeder Betrieb muss unsere Festung sein!

Die Mitgliedschaft in der KPÖ

Ich will aber, Genossinnen und Genossen, an einer Frage nicht vorbeigehen und nicht den Anschein erwecken, als ob die Statutenkommission und das Präsidium des Zentralkomitees diese Frage nicht gründlich erwogen hätten. Es handelt sich um den §2 des Statuts. In dem Entwurf heißt es:

“Mitglied der Kommunistischen Partei Österreichs kann werden, wer in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, diese Grundsätze und die Politik der Partei vertritt und sich keiner ehrlosen Handlung und keines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht hat, die ihn unwürdig machen, der Partei anzugehören.”

Hier ist keine Rede davon, wie es bisher in den Statuten der Kommunistischen Partei Österreichs der Fall war, dass alle Mitglieder der Partei zur aktiven Mitarbeit — an jeder Stelle, an die sie die Partei stellt — verpflichtet sind. Wir haben das überlegt, Genossen, und wir haben uns nach gründlicher Überlegung entschlossen, diese Verpflichtung nicht in das Statut aufzunehmen. Wir glauben, dass der Weg der Partei zur Massenpartei und ihre weitere Entwicklung als Massenpartei es mit sich bringen, dass diese bisher selbstverständliche Verpflichtung nicht mehr als statutarische Verpflichtung ausgesprochen wird.

Aus dem Bericht haben wir gehört, dass die Partei mehr als 130.000 Mitglieder in Österreich zählt, also wirklich eine Massenpartei ist. Nun, Genossen, die ihr doch aus allen Ländern und Bezirken kommt, und die ihr alle Aktivisten der Partei und führende Funktionäre seid, Hand aufs Herz: Wie viele von diesen 132.000 Mitgliedern der Partei sind Aktivisten, mehr als das, sind zu jeder Mitarbeit bereit, an der Stelle, an die die Partei sie stellt? Ich fürchte nicht, es offen auszusprechen, wenn ich sage, dass kaum viel mehr als 10 oder 15 oder allerhöchsten 20 Prozent der Parteimitglieder zu den wirklichen Aktivisten zählen. Das sind Tatsachen, Genossen, mit denen wir zu rechnen haben. Das sind gleichzeitig freilich auch Verpflichtungen für uns und für die Partei; aber ich glaube, es wäre falsch, sie als Verpflichtung der Parteimitglieder im Statut festzusetzen.

Ich habe von Verpflichtungen für uns und für die Partei gesprochen. Damit habe ich gemeint, dass wir, dass die Partei, die Verpflichtung haben, aus diesen Parteimitgliedern Aktivisten zu machen, dem Ziel, dass alle Parteimitglieder auch Aktivisten sind und wirkliche Mitarbeiter, möglichst nahe zu kommen. Auch Genosse Fürnberg hat in seinem Referat dieses Ziel als eines der wichtigsten, ja, in organisatorischer Beziehung als das wichtigste hervorgehoben.

Aber das Ziel erreicht man nicht, Genossen, dadurch, dass man eine statutarische Verpflichtung ausspricht. Im Gegenteil, man würde dadurch wahrscheinlich manche Parteimitglieder, die zu kommunistischen Aktivisten, ich möchte sagen, geworben, gewonnen werden können, die dazu erzogen werden können, der Partei entfremden, sie jetzt aus der Partei entfernen, obzwar sie sich ehrlich und aufrichtig zu den Grundsätzen der Partei und zu ihrer Politik bekennen, obzwar sie diese Grundsätze und die Politik der Partei vertreten und dafür auch einzustehen gewillt sind. Wir haben kein Interesse, Genossen, sozusagen “parteilose” Kommunisten, das heißt, Kommunisten zu schaffen, die außerhalb der Partei stehen. Wir haben vielmehr das Interesse, die zu uns zu führen, die in den Massen des Volkes für uns sind, “den Massen das Tor der Partei zu öffnen”, wie unsere französischen Freunde und Genossen es ausgedrückt haben, und sie in der Partei, als Mitglieder zu erziehen, zu schulen, zu Kämpfern, zu Mitarbeitern, zu Aktivisten zu machen. Dann Genossen, werden wir eine immer größere, eine immer stärkere, eine immer gewaltigere Massenpartei der österreichischen Arbeiterschaft, und darüber hinaus, des österreichischen Volkes werden.

Wir müssen uns hüten vor dem Fehler, zwei “Klassen” von Kommunisten zu schaffen und damit die, die schon so weit gekommen sind, dass sie sich zu uns bekennen, aber noch nicht so weit, dass sie für die Partei arbeiten, aus unseren Reihen auszuschließen, statt sie zu aktiven Kämpfern zu erziehen. Darum haben wir davon abgesehen, in den §2 des Statuts die Verpflichtung zur Mitarbeit aufzunehmen. Aber gleichzeitig wird, wie ich glaube, der Parteitag als höchste Instanz unserer Partei seinen unerschütterlichen Willen zum Ausdruck bringen müssen, nicht nur neue Massen in die Partei zu führen, sondern vor allem die Genossinnen und Genossen, die sich zur Partei bekannt haben und ihre Mitglieder geworden sind, zu kommunistischen Aktivisten zu machen und alle Kräfte für diese Aufgabe einzusetzen. Ich glaube, dass es uns dann auch gelingen wird, diese Genossinnen und Genossen, nicht, weil sie eine statutarische Verpflichtung erfüllen müssen, sondern weil Sie die Notwendigkeit und Richtigkeit erkennen und weil sie selbst den Willen und den Wunsch haben, mit uns zu arbeiten und zu kämpfen, zu kommunistischen Aktivisten zu machen.

Und haben wir das erreicht, Genossinnen und Genossen, dann werden wir die neuen Massen, die unterdessen zur Partei gestoßen sind, die sich zu unseren Grundsätzen, zu unseren Zielen, zu unserer Politik bekennen, wieder zu erziehen, wieder zu gewinnen, wieder zu werben haben, um auch aus ihnen kommunistische Aktivisten zu machen. Solange diese Aufgabe nicht erfüllt ist, solange die Verpflichtung zu dieser wichtigsten Aufgabe vor uns steht, müssen wir aus unseren Mitgliedern den Kreis der Vertrauensmänner der Partei, die wahre Aktivisten sind, ständig zu erweitern, zu festigen und auszubauen suchen, weil dieser Kreis uns die Aktivierung unserer Mitglieder und die weitere Verbreiterung unserer Partei sichert. Im Übrigen spricht §2 von der Verpflichtung, die Grundsätze und die Politik der Partei zu vertreten, und auch das ist schon eine Art Verpflichtung zu politischem Aktivismus.

Die KPÖ — Die Partei der Zukunft

Es gäbe noch manches, Genossinnen und Genossen, auch an Grundsätzlichem und Wesentlichem, was zum Parteistatut zu sagen

wäre. Man könnte von der Verantwortlichkeit der Leitungen, und mehr als das, der einzelnen Funktionäre, sprechen, der Verantwortlichkeit gegenüber ihrer Organisation und gegenüber den höheren Parteiorganisationen. Man könnte von der Reinheit der Partei sprechen, die eine selbstverständliche, notwendige Grundlage gerade in der Kommunistischen Partei sein muss und ist. Man könnte alle die Bestimmungen des Statuts besprechen, die sich mit diesen Fragen beschäftigen und die, wie ich glaube, die richtigen, die notwendigen Grundsätze auf diesem Gebiet festsetzen.

Und man könnte schließlich, Genossinnen und Genossen, von der Bedeutung einzelner Arbeitszweige sprechen und von den Vorkehrungen, die im Statut dafür getroffen werden, ihnen gerecht zu werden, von der Frauenbewegung etwa, die gerade bei uns in Österreich von so ungeheurer Bedeutung ist, und von manchen anderen Aufgaben. Aber ich glaube, dass das den Rahmen dieses Referats sprengen würde, und ich glaube vor allem, dass in der Zeitökonomie des Parteitages die Zeit, die diesem Referat zugemessen ist, zur Besprechung aller dieser Fragen nicht ausreicht. Sollte da und dort die Diskussion erweisen, dass ein Eingehen auf diese oder jene Frage notwendig oder zweckmäßig ist, auch wenn sie in den anderen Punkten der Tagesordnung des Parteitages schon behandelt worden ist, so behalte ich mir eine Stellungnahme im Schlusswort selbstverständlich vor.

Ich habe am Beginn meines Referats davon gesprochen, dass ich nur einige wesentliche Grundsätze besprechen will. Der Entwurf des Parteistatuts, die Anträge des Präsidiums des Zentralkomitees hinzu und die von einzelnen Parteiorganisationen zum Statutenentwurf schriftlich eingebrachten Anträge liegen heute vor. Die Organisationen haben Gelegenheit gehabt, sich mit dem Entwurf des Statuts zu beschäftigen. Ich bitte heute, diesen Entwurf und diese Anträge zu prüfen und eure Meinung, wenigstens in den grundsätzlichen Fragen, in der Diskussion zu äußern. Wir werden in der Statutenkommission des Parteitages alle Anträge wohl erwägen und so in kollektiver Arbeit schließlich ein Statut vorlegen, das, wie ich hoffe, eure Billigung finden wird als Grundgesetz unserer Partei und das geeignet sein wird, unsere Parteiorganisation zur starken Waffe im Kampf zu machen.

Wir wollen, Genossinnen und Genossen, mit unserem neuen Statut die Verfassung der Kommunistischen Partei Österreichs bestimmen, der Partei, die wächst und sich entwickelt, die die Partei der Zukunft ist. Und wir wollen uns dabei stets bewusst sein, dass wir Kommunisten besondere Verpflichtungen haben, weil wir die Aktivsten, die Klarsten, weil wir die Reifsten im politischen Kampf für das Neue sind. Man kann das nicht schöner ausdrücken, Genossinnen und Genossen, als es Genosse Stalin ausgedrückt hat mit den Worten, die er als Einleitung zu dem Schwur an der Leiche Lenins gesprochen hat. Diese Worte, Genossinnen und Genossen, sollen für uns eine Verpflichtung sein und ein Kampfruf. Sie lauten:

“Wir Kommunisten sind Menschen von besonderem Schlag. Wir sind aus besonderem Material geformt. Wir sind diejenigen, die die Armee des großen proletarischen Strategen bilden, die Armee des Genossen Lenin. Es gibt nichts Höheres als die Ehre, dieser Armee anzugehören. Es gibt nichts Höheres, als den Namen eines Mitgliedes der Partei, deren Gründer und Führer Genosse Lenin ist.”

So sprach Stalin zu den Männern der Partei, die ihr Volk im schwersten aller Kriege zum Sieg führen sollte. Wir Kommunisten in Österreich, die wir daran sind, unsere Partei für die Sache der österreichischen Arbeiterklasse und für unser Volk groß und stark zu machen, die wir auf dem Boden unseres kleinen und schwergeprüften Landes den Weg in eine glückliche Zukunft der Freiheit und Unabhängigkeit suchen, wollen unsere Partei, die unser Stolz und unser Leben ist, auch zu einer starken siegreichen Armee von Kämpfern für die Demokratie und für den Sozialismus machen.

Das neue Parteistatut, das wir nun beraten und beschließen wollen, soll dem Werden und Wachsen dieser Armee dienen. Das ist eine sehr wichtige Aufgabe, die wir zu erfüllen haben. Wenn wir sie erfüllen, werden wir dadurch mithelfen, dass diese Armee für die schweren Kämpfe, die vor ihr stehen, voll gerüstet ist. Dann werden wir unseren größten Kampf siegreich bestehen!

Statut der Kommunistischen Partei Österreichs

I. Name der Partei

§ 1

Die Partei führt den Namen Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).

II. Parteimitgliedschaft

§ 2

Mitglied der Kommunistischen Partei Österreichs kann werden, wer in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, diese Grundsätze und die Politik der Partei vertritt und sich keiner ehrlosen Handlung und keines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht hat, die ihn unwürdig machen, der Partei anzugehören.

§ 3

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Leitung der untersten selbständigen Parteiorganisation (Betriebsorganisation, Ortsgruppe, Sektion) und ist durch die zuständige Bezirksleitung zu bestätigen.

Beabsichtigt die Leitung der untersten selbständigen Parteiorganisation (Betriebsorganisation, Ortsgruppe, Sektion) die Aufnahme des Mitgliedes, so hat sie die von dem Aufnahmswerber ausgefüllte und unterfertigte Beitrittserklärung, die die Wesentlichen Angaben enthält, der zuständigen Bezirksleitung mit dem Antrag auf Bestätigung der Aufnahme zu übermitteln. Beabsichtigt die Leitung der untersten selbständigen Parteiorganisation, die Aufnahme abzulehnen, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Bezirksleitung mit.

Wird die Aufnahme eines neuen Mitgliedes von der Bezirksleitung bestätigt, so erhält es das von dieser ausgestellte Mitgliedsbuch durch die Betriebsorganisation, beziehungsweise durch die Ortsgruppe (Sektion). Dasselbe gilt, wenn die Bezirksleitung die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt, dessen Aufnahme die unterste selbständige Parteiorganisation abgelehnt hat. Wird die Ablehnung der Aufnahme durch die Bezirksleitung bestätigt oder lehnt die Bezirksleitung die Bestätigung der Aufnahme ab, so ist der Aufnahmswerber hiervon schriftlich zu verständigen und kann binnen vier Wochen gegen die Ablehnung die zuständige Landesleitung (Stadtleitung Wien) anrufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.

Die Aufnahme von Mitgliedern, die aus der Kommunistischen Partei Österreichs ausgeschlossen wurden, kann nur durch das Zentralkomitee der Partei erfolgen. Entsprechende Anträge mit Lebenslauf sind daher über die Landesleitung (Stadtleitung Wien) mit begründeter Stellungnahme dem Zentralkomitee vorzulegen.

§ 4

Die Mitgliedsbücher der Kommunistischen Partei Österreichs sind gleich und einheitlich und werden fortlaufend nummeriert. Sie werden in bestimmten Nummernblocks vom Zentralkomitee den einzelnen Landesleitungen (der Stadtleitung Wien) zur Weitergabe an die Bezirksleitungen ausgefolgt.

III. Aufbau der Partei

§ 5

Die Kommunistische Partei Österreichs ist auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus aufgebaut.

Die Parteiorganisation gliedert sich in Betriebsorganisationen, Ortsgruppen (Sektionen), die in Sprengel unterteilt sind, gegebenenfalls Stadtorganisationen, Bezirksorganisationen und Landesorganisationen.

§ 6

In der Betriebsorganisation und in der Ortsgruppe (Sektion) ist die höchste Instanz die Mitgliederversammlung, in der Stadt- und Bezirksorganisation die Delegiertenkonferenz (Stadtkonferenz, Bezirkskonferenz), im Land und für die Kommunistische Partei Österreichs der Parteitag (Landesparteitag, Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs).

Die Leitungen werden von den Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen, Parteitagen gewählt. Die Leitung der Kommunistischen Partei Österreichs trägt die Bezeichnung “Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs”, während die sonstigen Leitungen als solche, unter Hinzufügung ihres Wirkungsbereiches, bezeichnet werden (Betriebsorganisationsleitung, Ortsgruppenleitung, Sektionsleitung, Stadtleitung, Bezirksleitung, Landesleitung).

§ 7

Die Beschlüsse höherer Parteiorganisationen sind für die unteren Parteiorganisationen bindend. Als höhere Parteiorganisation wird die angesehen, deren Gebiet das Gebiet der unteren Parteiorganisation mitumfasst.

IV. Die Betriebsorganisation

§ 8

Die Grundlage der Parteiorganisation ist die Betriebsorganisation als Zusammenfassung aller Parteimitglieder, die in einem Betrieb (Fabrik, Werkstatt, Büro, Geschäft, Bergwerk und dergleichen) tätig sind. Die Teilung der Betriebsorganisation in einzelne Unterabteilungen, entsprechend der Organisationseinteilung des Betriebes, ist möglich.

Jede Betriebsorganisation gehört der Ortsgruppe (Sektion) an, in deren Bereich sich der Betrieb befindet. Bei Betrieben von größerer Bedeutung kann auf Beschluss der Landesleitung (Stadtleitung Wien) jedoch die Betriebsorganisation unmittelbar der Stadt- oder Bezirksorganisation unterstellt werden, in deren Bereich sich der Betrieb befindet.

Die Mitglieder der Betriebsorganisation haben jedenfalls in der Ortsgruppe (Sektion), in deren Bereich sich der Betrieb befindet, alle Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Ortsgruppe (Sektion).

Jedes Mitglied einer Betriebsorganisation hat auch alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes jener Ortsgruppe (Sektion), zu deren Bereich seine Wohnung gehört. Für entsprechende Verständigung der zuständigen Organisation ist Vorsorge zu treffen.

V. Die Ortsgruppe (Sektion)

§ 9

Die Ortsgruppe ‘ist die Zusammenfassung der in einem Orte wohn-haften Parteimitglieder und der Mitglieder der Betriebsorganisationen, die sich in diesem Orte befinden. Sie ist die der Betriebsorganisation übergeordnete Parteiorganisation, sofern die Betriebsorganisation nicht direkt der Stadt- oder Bezirksorganisation untersteht.

Parteimitglieder, die in einem Betrieb tätig sind, in dem keine Betriebsorganisation besteht, haben auch in der Ortsgruppe, in der sich der Betrieb befindet, die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Ortsgruppe. Für entsprechende Verständigung der zuständigen Organisation ist Vorsorge zu treffen.

§ 10

Die Einhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bei Mitgliedern, die Betriebsorganisationen angehören, durch die Vertrauensmänner dieser Organisationen, bei allen anderen Mitgliedern unmittelbar durch die Vertrauensmänner der Ortsgruppen.

§ 11

In Städten mit größerer Mitgliederzahl und größerer räumlicher Ausdehnung tritt an die Stelle der Ortsgruppe die Sektion, die einen bestimmten Teil des Stadtgebietes umfasst. Es ist dabei Vorsorge zu treffen, dass Wahlsprengel durch Sektionsgrenzen nicht geteilt werden.

§ 12

Die Ortsgruppe (Sektion) kann aus organisatorischen Gründen in Sprengel unterteilt werden, doch sind diese Sprengel keine selbständigen Parteiorganisationen.

Die Sprengel sind womöglich den Wahlsprengeln anzugleichen, jedenfalls dürfen durch Sprengelgrenzen Wahlsprengel nicht geteilt werden.

VI. Die Stadtorganisation

§ 13

In Städten, die in Sektionen unterteilt sind, bildet die Stadtorganisation die Zusammenfassung dieser Sektionen und der allenfalls der Stadtorganisation unterstellten Betriebsorganisationen. Sie ist die den Sektionen (gegebenenfalls Betriebsorganisationen) übergeordnete Organisation.

Zur Stadtkonferenz werden die Delegierten von den Mitgliederversammlungen, der Sektionen, entsprechend deren Mitgliederzahl, gewählt. Ist eine Betriebsorganisation direkt der Stadtorganisation unterstellt, so entsendet auch diese Betriebsorganisation, entsprechend ihrer Mitgliederzahl, Delegierte zur Stadtkonferenz, die von der Mitgliederversammlung der Betriebsorganisation zu wählen sind.

VII. Die Bezirksorganisation

§ 14

Die Ortsgruppen (Sektionen) und Stadtorganisationen eines Bezirkes werden zu einer Bezirksorganisation zusammengefasst; ihr gehören auch jene Betriebsorganisationen an, die direkt der Bezirksorganisation unterstellt sind.

Im Allgemeinen soll sich der räumliche Bereich einer Bezirksorganisation mit dem Bereich eines Verwaltungsbezirkes oder eines Gerichtsbezirkes decken. Jedenfalls sollen im Allgemeinen Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke durch die Grenzen der Bezirksorganisationen nicht geteilt werden. Ausnahmen bestimmen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation).

Sofern eine Stadt gleichzeitig Gerichts- oder Verwaltungsbezirk ist, kann die Stadtorganisation gleichzeitig als Bezirksorganisation tätig sein.

In Wien sind die Gemeindebezirke als räumliche Begrenzung der Bezirksorganisationen zur Grundlage zu nehmen. Ausnahmen beschließt der Wiener Landesparteitag.

Die Bezirksorganisation ist die den Ortsgruppen (Sektionen) und Stadtorganisationen gegebenenfalls Betriebsorganisationen) des Bezirkes übergeordnete Parteiorganisation.

§ 15

Die Delegierten zur Bezirkskonferenz werden in den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen (Sektionen) gewählt. Untersteht eine Betriebsorganisation des Bezirkes direkt der Bezirksorganisation oder einer Stadtorganisation, so wählt auch die Mitgliederversammlung dieser Betriebsorganisation Delegierte zur Bezirkskonferenz. Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der delegierenden Organisationen. Soweit Stadtorganisationen einer Bezirksorganisation angehören, sind auch zwei oder drei Delegierte jeder Stadtleitung mit beratender Stimme der Bezirkskonferenz zuzuziehen.

VIII. Die Landesorganisation

§ 16

In jedem Bundesland (der Stadt Wien) besteht eine Landesorganisation (die Wiener Stadtorganisation). Sie ist die den Bezirksorganisationen übergeordnete Parteiorganisation.

§ 17

Die Delegierten zum Landesparteitag werden von den Bezirkskonferenzen, entsprechend der Mitgliederzahl der Bezirke, gewählt.

§ 18

Die Landesparteitage beschließen für die einzelnen Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) besonders ergänzende Statuten, die sich im Rahmen des Parteistatuts halten müssen. Die Statuten sind dem Zentralkomitee zur Genehmigung vorzulegen und treten erst hach dieser Genehmigung in Kraft. Erhebt das Zentralkomitee gegen einzelne Bestimmungen des ergänzenden Statuts einer Landesorganisation (der Wiener Stadtorganisation) Einwendungen, so ist es neuerlich durch die Landesleitung (Stadtleitung Wien) dem Landesparteitag vorzulegen. Wenn der Landesparteitag auf seinem ersten Beschluss beharrt und den Einwendungen des Zentralkomitees nicht Rechnung trägt, ist die Entscheidung des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs anzurufen.

In den ergänzenden Statuten können auch Bestimmungen über die Einrichtung von Sekretariaten in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Wahlkreissekretariaten) enthalten sein.

IX. Frauenkomitees

§ 19

Für die Tätigkeit der Kommunistischen Partei Österreichs auf dem Gebiete der Frauenbewegung sind Frauenkomitees in allen Parteiorganisationen zu bilden. Die Frauenkomitees sind von den Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen, Parteitagen zu wählen. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass Frauenversammlungen, Frauen-Delegiertenkonferenzen, Landesfrauenkonferenzen und eine Österreichische Frauenkonferenz der Partei entsprechende Vorschläge erstatten.

X. Leitungen

§ 20

In allen Leitungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitglieder der Betriebsorganisationen entsprechend vertreten sind. Ebenso ist auch für eine entsprechende Vertretung der Frauen und beteiligend vorzusorgen.

Im Übrigen sind engere Leitungen vorzusehen, die den Obmann und die wichtigsten Funktionäre umfassen und denen auch eine Vertreterin des Frauenkomitees und ein Vertreter der Jugend beizuziehen sind. Neben den Leitungen können zur Beratung besonders wichtiger Angelegenheiten und zur Beschlussfassung hierüber auch erweiterte Leitungen gewählt werden, die als Ausschüsse der betreffenden Organisationen zu bezeichnen sind; die Beschlüsse dieser Ausschüsse sind für die betreffenden Leitungen bindend.

Die Leitungen haben die Beschlüsse der höchsten Instanz ihrer Organisation durchzuführen und für die Durchführung der Beschlüsse der übergeordneten Parteiorganisationen im Bereiche ihrer Organisation Sorge zu tragen. Die Leitung hat auch für die Einberufung der höchsten Instanz der betreffenden Parteiorganisation vorzusorgen, wobei die höchste Instanz jeder Parteiorganisation grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, womöglich in den ersten zwei Monaten des Jahres, zur Entgegennahme eines Jahresberichtes und dessen Billigung und zu Neuwahlen einzuberufen ist (Jahresmitgliederversammlung, Jahresdelegiertenkonferenz, Jahresparteitag der Landesorganisationen, beziehungsweise der Wiener Stadt.

Für das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs trifft das Parteistatut besondere Bestimmungen. Ebenso enthält das Parteistatut auch besondere Bestimmungen über die Einberufung des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs.

XI. Vertrauensmänner

§ 21

Als Vertrauensmänner gelten die Parteimitglieder, denen die Partei ständige Parteiarbeit anvertraut hat.

Die Vertrauensmänner erhalten eigene Ausweise von den Bezirksorganisationen, beziehungsweise den höheren Organisationen, in denen ihre Funktion und ihre Vertretungsberechtigung angegeben sind.

Den Parteiorganisationen steht das Recht zu, zur Beratung wichtiger Fragen Konferenzen der Vertrauensmänner ihres Bereiches zusammenzurufen. Dies gilt insbesondere für die Betriebsorganisationen, die Ortsgruppen, die Sektionen, die Stadtorganisationen und die Bezirksorganisationen.

Beschlüsse der Vertrauensmännerkonferenzen sind von der zuständigen Leitung zu bestätigen. Wenn die Leitung Bedenken gegen die Bestätigung eines Beschlusses hat, so hat sie ihn einer Mitgliederversammlung, beziehungsweise Delegiertenkonferenz zur Entscheidung vorzulegen, soweit nicht eine höhere Parteiorganisation eine andere Entscheidung trifft.

XII. Berichterstattung

§ 22

Die Leitungen sind verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der übergeordneten Organisationen über alle Wesentlichen Ereignisse und über speziell gestellte Fragen eingehenden Bericht zu erstatten.

Jedenfalls ist alljährlich, nach Abschluss des Kalenderjahres, noch im Laufe des Monates Jänner Bericht an die Bezirksleitungen, bis längstens 15. Februar Bericht an die Landesleitungen (Stadtleitung Wien) und bis längstens 28. Februar Bericht an das Zentralkomitee zu erstatten.

XIII. Parteibeiträge

§ 23

Jedes Parteimitglied hat den vom Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs bestimmten Beitrag (Monatsbeitrag) zu entrichten.

§ 24

Die Bestätigung über den Beitrag erfolgt in Form einer Beitragsmarke, die in das Mitgliedsbuch in den hierfür vorgesehenen Raum einzukleben ist.

Die Beitragsmarke wird vom Zentralkomitee an die Landesleitungen und von diesen an die Bezirksleitungen weitergegeben, die sie den Ortsgruppen (Sektions-) Leitungen, beziehungsweise Betriebsorganisationsleitungen zur Kassierung übermitteln.

Der Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs und bis zu dessen Beschlussfassung das Zentralkomitee fassen Beschluss über die Aufteilung des Parteibeitrages unter die Organisationen.

Das Zentralkomitee bestimmt, in welcher Weise die einzelnen Organisationen bei Abgabe der Beitragsmarken, die den übergeordneten Organisationen zufallenden Anteile an diese abzuführen haben. In gleicher Weise sind auch Anteile zu behandeln, die anderen gleichgeordneten Organisationen oder deren Unterorganisationen zukommen.

XIV. Kampffonds, Spenden und dergleichen

§ 25

In der Kommunistischen Partei Österreichs wird ein eigener Kampffonds gebildet, der in ähnlicher Weise aufzuteilen ist wie der Parteibeitrag.

Die Bestätigung dieser Kampffondsbeiträge erfolgt ebenfalls durch Marken, die in das Mitgliedsbuch einzukleben sind. Die Verrechnung ist ähnlich zu regeln wie die Verrechnung des Parteibeitrages.

Sonstige Fonds für besondere Zwecke können auf Beschluss des Zentralkomitees eingerichtet werden.

§ 26

Freiwillige Spenden an die Kommunistische Partei Österreichs (außerhalb der bestehenden Fonds) sind mit und ohne Zweckwidmung möglich.

Richtlinien über solche Spenden und über die Art der Bestätigung sowie über ihre Verwendung werden durch das Zentralkomitee, beziehungsweise durch die Landesleitungen (Stadtleitung Wien) mit Bestätigung des Zentralkomitees erlassen.

XV. Parteisteuer

§ 27

Auf Beschluss des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs kann eine Parteisteuer eingeführt werden, die Angestellte der Partei, öffentliche Mandatare, die sonst von der Partei in Funktionen Delegierten Mitglieder, Vertrauensmänner und Parteimitglieder überhaupt zu bestimmten Abgaben im Verhältnis zu ihrem Einkommen auffordert.

Bei Angestellten der Partei, die im Auftrag der Partei öffentliche oder gesellschaftliche Funktionen bekleiden, die mit Geldeinkünften verbunden sind, werden alle Einkünfte aus diesen Funktionen auf ihr Parteigehalt angerechnet. Gehen diese Einkünfte über das Parteigehalt hinaus, so ist der darüberhinausgehende Betrag an die zuständige Parteikasse abzuliefern. Für Sonderausgaben, die mit der Ausübung der Funktion verbunden sind, können von den betreffenden Parteileitungen spezielle Vergütungen festgelegt werden.

XVI. Allgemeine Aufgaben der Parteiorganisationen

§ 28

Alle Parteiorganisationen haben in ihrem Bereich die systematische Parteiarbeit im Kampf für die Ziele der Kommunistischen Partei Österreichs durchzuführen. Sie sind dabei an das Parteistatut, die für sie geltenden ergänzenden Statuten, die programmatischen Leitsätze der Partei und alle Beschlüsse übergeordneter Parteiorganisationen gebunden.

§ 29

Auf Beschluss des Zentralkomitees können in der Partei unter der Kontrolle des Zentralkomitees für bestimmte Arbeitsgruppen Sonderausschüsse eingesetzt werden, denen die verantwortliche Leitung der betreffenden Arbeitsgruppen obliegt.

Das Zentralkomitee kann auch für die unteren Parteiorganisationen die Einrichtung solcher Sonderausschüsse beschließen. Das gleiche Recht steht den Landesleitungen (der Stadtleitung Wien) mit Billigung des Zentralkomitees zu.

XVII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 30

Alle Parteimitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Parteistatuts und der ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) an den Beschlüssen der Partei mitzuwirken, insbesondere an allen Mitgliederversammlungen der unteren Parteiorganisationen teilzunehmen, denen sie angeboren, und dort mit vollem Recht an der Beschlussfassung mitzuwirken. Sie haben weiter alle Rechte — insbesondere auch, das Wahlrecht in die Leitungen — , die sich aus dem Parteistatut und den ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) ergeben und dürfen in der Ausübung dieser ihrer Rechte nicht gehindert werden.

Das Stimmrecht aller Mitglieder in ihren zuständigen unteren Parteiorganisationen ist gleich.

§ 31

Alle Parteimitglieder sind verpflichtet, das Parteistatut und die ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) einzuhalten, ihr Verhalten den Grundsätzen der Partei gemäß einzurichten und den Beschlüssen der zuständigen Parteiorganisation und der übergeordneten Parteiorganisationen zu entsprechen.

Alle Parteimitglieder sollen überdies ihrer zuständigen gewerkschaftlichen Organisation im Österreichischen Gewerkschaftsbund angehören.

§ 32

Alle Parteimitglieder haben den Parteibeitrag zu entrichten. Entrichtet ein Mitglied durch drei Monate ohne ausreichenden Grund, wo rüber auf Antrag der Ortsgruppen- (Sektions-)leitung, bzw. der Betriebsorganisationsleitung die Bezirksleitung zu entscheiden hat den Beitrag nicht, so wird es auf Beschluss der Bezirksleitung aus den Mitgliederlisten (dem Kataster) gestrichen und gilt nicht mehr als Mitglied.

XVIII. Kontrolle

§ 33

In jeder Parteiorganisation ist von der höchsten Instanz außer einer Leitung auch eine Kontrolle zu wählen.

Der Kontrolle darf kein Mitglied der Leitung angehören.

§ 34

Aufgabe der Kontrolle ist es, die gesamte finanzielle Gebarung der betreffenden Parteiorganisation samt Büchern und Belegen laufend zu überprüfen, die kontrollierten Bücher und Belege entsprechend zu kennzeichnen und in den Büchern kurz, unter Angabe des Datums und der Unterschriften, das Ergebnis der jeweiligen Kontrolle zu vermerken.

Die Kontrolle hat über ihre Wahrnehmungen, insbesondere über abzustellende Anstände, ohne Verzug der zuständigen Leitung zu berichten und kann, wenn sie dies für nötig befindet, insbesondere, wenn die Leitung nach ihrer Ansicht nicht sofort das Geeignete zur Abstellung der Anstände veranlasst, Bericht an die übergeordnete Parteiorganisation erstatten,

§ 35

Auf Verlangen der Kontrolle hat die Leitung ihr ohne Verzug die Möglichkeit zur Berichterstattung zu geben und sie den Verhandlungen des Gegenstandes zuzuziehen. Der Kontrolle muss auch die Möglichkeit gegeben werden, der höchsten Instanz der Parteiorganisation bei deren nächsten Zusammentreten zu berichten. Für eine zusammenfassende Berichterstattung der Kontrolle in der Jahresmitgliederversammlung, in der Jahresdelegiertenkonferenz oder auf dem Jahresparteitag der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) ist jedenfalls Vorsorge zu treffen.

§ 36

In der Jahresmitgliederversammlung, in der Jahresdelegiertenkonferenz, auf dem Jahresparteitag der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) wird auf Grund des zusammenfassenden Berichtes der Kontrolle Beschluss über die finanzielle Entlastung der abtretenden Leitung gefasst.

§ 37

Der Kontrolle steht auch das Recht zu, wenn sie dies für nötig erachtet, auf Grund eines von ihr zu fassenden Beschlusses die finanzielle Gebarung der unteren Parteiorganisationen zu überprüfen. Sie hat in einem solchen Falle, wenn nicht ernste Bedenken dagegen bestehen, die Kontrolle der betreffenden unteren Parteiorganisation beizuziehen oder wenigstens von dem Ergebnis ihrer Kontrolle die Kontrolle der betreffenden unteren Parteiorganisation zu verständigen. Wenn die Kontrolle das für nötig erachtet und einen entsprechenden Beschluss fasst, steht ihr auch das Recht zu, die Tätigkeit der Kontrollen der unteren Parteiorganisationen zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln von der höchsten Instanz der betreffenden unteren Parteiorganisation die Neuwahl der Kontrolle zu verlangen. Die Leitung der betreffenden unteren Parteiorganisation hat die höchste Instanz der Organisation zu dieser Neuwahl einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Neuwahl kann die Leitung der übergeordneten Parteiorganisation die Kontrolle der unteren Parteiorganisation oder einzelne ihrer Mitglieder von ihren Funktionen entheben und, wenn dies nötig ist, eine provisorische Kontrolle aus Vertrauensmännern der betreffenden unteren Parteiorganisation einsetzen.

XIX. Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 38

Der Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs 1st die höchste Instanz der Kommunistischen Partei Österreichs. Der Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs wird vom Zentralkomitee einberufen. Er muss mindestens einmal in zwei Jahren einberufen werden und ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn Organisationen, die zusammen mindestens ein Viertel der Mitglieder der Partei umfassen, oder mindestens 20 Bezirksorganisationen, die das Recht der Entsendung von Delegierten mit beschließender Stimme zum Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs haben, einen entsprechenden Antrag an das Zentralkomitee stellen. Die Einberufung des Parteitages hat durch Verlautbarung im Zentralorgan der Kommunistischen Partei Österreichs und durch schriftliche Verständigung aller Landesorganisationen (der Wiener Stadtorganisation) zu erfolgen. Alle Organe der Kommunistischen Partei Österreichs und ihrer Organisationen sind verpflichtet, die Einberufung des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs unverzüglich nachzudrucken, sofern das Zentralkomitee nicht Ausnahmen für einzelne Organe beschließt. Die Einberufung des ordentlichen Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs hat mindestens zwei Monate und höchstens vier Monate vor dem Zusammentritt zu erfolgen, damit den Delegierungsberechtigten genügend Gelegenheit geboten ist, über die Delegation zum Parteitag eingehend zu beraten und Beschluss zu fassen. Außerordentliche Parteitage sind mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate vor ihrem Zusammentritt einzuberufen.

§ 39

Zur Teilnahme am Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs Sind berechtigt:

1. Delegierte mit beschließender Stimme;

2. Delegierte mit beratender Stimme;

3. Gäste.

Die Kosten der Delegation werden von den Relegierenden Organisationen getragen.

§ 40

Delegierte mit beschließender Stimme zum Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs werden von den Bezirksorganisationen entsendet. Sie müssen von den Bezirkskonferenzen gewählt sein, wobei bei der Einberufung der Bezirkskonferenz in der Tagesordnung die Wahl dieser Delegierten vorgesehen sein muss.

Jede Bezirksorganisation, die mindestens hundert Mitglieder zählt, hat das Recht der Entsendung Delegierter mit beschließender Stimme. Bezirksorganisationen, deren Mitgliederzahl unter hundert beträgt, können nur Delegierte mit beratender Stimme entsenden.

§ 41

Die Zahl der von jeder Bezirksorganisation zu entsendenden Delegierten zum Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Bezirksorganisationen.

Bezirksorganisationen, die am Stichtag, der vom Zentralkomitee innerhalb der Einberufungsfrist des Parteitages festzusetzen ist und in der Einberufung des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs angegeben sein muss, hundert bis fünfhundert Mitglieder zählen, haben das Recht der Entsendung eines Delegierten mit beschließender Stimme; für je weitere fünfhundert Mitglieder, wobei Reste über zweihundertfünfzig als voll gelten, haben die Bezirksorganisationen das Recht der Entsendung eines weiteren Delegierten mit beschließender Stimme.

§ 42

Als Delegierte mit beratender Stimme nehmen am Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs teil:

a) Je ein Delegierter Jeder Bezirksorganisation, deren Mitgliederzahl am Stichtag unter hundert beträgt. Die Wahl ist von der Bezirkskonferenz vorzunehmen, wobei in der Tagesordnung die Wahl des Delegierten vorgesehen sein muss.

b) Je drei Delegierte Jeder Landesorganisation (der Wiener Stadtorganisation). Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Landesleitung (Stadtleitung Wien).

c) Sämtliche Mitglieder des Zentralkomitees und alle ständig dem Politischen Sekretariat zugezogenen Vertrauensmänner, auch wenn sie nicht Mitglieder des Zentralkomitees sein sollten.

d) Sämtliche Mitglieder der Zentralen Kontrolle.

e) Die kommunistischen Abgeordneten zum Nationalrat und die kommunistischen Mitglieder des Bundesrates.

f) Je eine Delegierte jedes Landesfrauenkomitees,

g) Drei Delegierte des Zentralen Frauenkomitees.

h) Die kommunistischen Mitglieder des Bundesvorstandes des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und weitere sechs Delegierte aus der Gewerkschaftsbewegung, die vom Zentralkomitee zu bestimmen sind.

i) Zwei Delegierte des Zentralorganes der Kommunistischen Partei Österreichs. Die Delegierten werden vom Zentralkomitee bestimmt.

j) Je ein Delegierter jedes anderen anerkannten Parteiorgans der Kommunistischen Partei Österreichs. Die Delegierten werden bei zentralen Parteiorganen vom Zentralkomitee, bei allen anderen Parteiorganen von den zuständigen Landesleitungen (der Stadtleitung Wien) bestimmt.

k) Je ein Delegierter, in besonderen Fällen auf Beschluss des Zentralkomitees auch je zwei oder drei Delegierte, der in einer zentralen Massenorganisation tätigen Kommunisten, denen das Zentralkomitee das Vertretungsrecht einräumt. Die Delegierten werden vom Zentralkomitee bestimmt.

l) Die vom Zentralkomitee zum Parteitag berufenen Referenten zu den einzelnen Punkten der vorgeschlagenen Tagesordnung.

§ 43

Zur Teilnahme am Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs ist jede Person berechtigt, die auf Beschluss des Parteitages als Gast zugelassen wird oder die auf Beschluss des Zentralkomitees als Gast eingeladen wird. Der Parteitag kann als Gäste eingeladene Personen jedoch von der Teilnahme durch Beschluss ausschließen.

§ 44

Jeder Delegierte hat das Recht der Teilnahme an allen Verhandlungen des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs.

Jeder Delegierte mit beschließender Stimme hat überdies das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, wobei ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl der entsendenden Bezirksorganisation jedem Delegierten mit beschließender Stimme eine Stimme zukommt.

Eine Vertretung durch Nichtdelegierte bei den Verhandlungen und Beratungen ist ebenso unzulässig wie irgendeine Vertretung bei Abstimmungen und Wahlen.

Jeder Delegierte kann vom Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs in das Präsidium des Parteitages und in die vom Parteitag gewählten Kommissionen, Ausschüsse und Körperschaften gewählt werden.

§ 45

Zu jedem ordentlichen Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs hat eine Neuwahl der Delegierten zu erfolgen.

Bei außerordentlichen Parteitagen gelten jene Delegierten als teilnahmeberechtigt, die zum vorigen ordentlichen Parteitag delegiert waren, sofern der Delegierungsberechtigte nicht bis zu einem vom Zentralkomitee festzusetzenden Zeitpunkt, der in der Einberufung des Parteitages angegeben sein muss und nicht mehr als vier Wochen und nicht weniger als zwei Wochen vor dem Zusammentreten des Parteitages liegen darf, eine Neuwahl der Delegierten vorgenommen und dem Zentralkomitee bekanntgegeben hat. Als Stichtag für die Delegierungsberechtigung gilt jedenfalls der Stichtag, der für den letzten ordentlichen Parteitag gegolten hat.

§ 46

Tagesordnung und Geschäftsordnung bestimmt der Parteitag selbst.

Das Zentralkomitee hat jedoch dem Parteitag eine Tagesordnung vorzuschlagen und diese Tagesordnung in der Einberufung anzugeben. Änderungen oder Ergänzungen der vorgeschlagenen Tagesordnung können vom Zentralkomitee vor dem Zusammentritt des Parteitages vorgenommen werden, müssen aber unverzüglich in der gleichen Weise wie die Einberufung des. Parteitages kundgemacht werden.

Über die Geschäftsordnung kann das Zentralkomitee einen Vorschlag an den Parteitag erstatten.

§ 47

Jeder Parteitag wählt ein Präsidium für seine Tagung. Ein Vorschlag hierüber ist vom Zentralkomitee zu erstatten.

§ 48

Die Mandate der Delegierten und die Teilnahmeberechtigung der Gäste prüft der Parteitag selbst.

§ 49

Anträge zum Parteitag können während des Parteitages bei der Verhandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes von jedem Delegierten gestellt werden. Überdies können jede Parteiorganisation und jeder Delegierungsberechtigter durch ihre höchsten Instanzen und durch ihre Leitungen Anträge an den Parteitag stellen. Solche Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Parteitag schriftlich beim Zentralkomitee einlangen.

§ 50

Das Zentralkomitee hat dem ordentlichen Parteitag einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit und über die Entwicklung der Partei seit dem letzten ordentlichen Parteitag zu erstatten. In diesem Bericht ist auch auf die Tätigkeit der Parteiorganisationen, der Institutionen der Partei, der Parteipresse, wirtschaftlicher Unternehmungen der Partei und der Mandatare der Partei und auf sämtlichen bedeutsamen politischen und organisatorischen Ereignissen während der Berichtszeit Bedacht zu nehmen. Über den Bericht fasst der Parteitag Beschluss.

Die Zentrale Kontrolle der Kommunistischen Partei Österreichs hat ebenfalls dem ordentlichen Parteitag einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Wesentlichen Feststellungen, die sie treffen konnte, zu erstatten. Auf Grund ihres Berichtes, fasst der Parteitag Beschluss über die finanzielle Entlastung des Zentralkomitees und trifft die ihm zweckmäßig erscheinenden Verfügungen.

§ 51

Der ordentliche Parteitag wählt das Zentralkomitee und die Zentrale Kontrolle. Er wählt auch — auf Vorschlag der österreichischen Frauenkonferenz der Partei — das Zentrale Frauenkomitee.

Bei der Wahl des Zentralkomitees sind in gesonderten Wahlgängen der Vorsitzende der Partei und der erste Parteisekretär zu wählen, Bei der Wahl der Zentralen Kontrolle und bei der Wahl des Zentralen Frauenkomitees sind in den Wahlvorschlägen hierzu die Vorsitzenden dieser Körperschaften besonders zu bezeichnen.

§ 52

Bei der Delegierung zum Parteitag und bei den vom Parteitag vorzunehmenden Wahlen ist für eine entsprechende Vertretung der Frauen und der Jugend vorzusorgen.

XX. Österreichische Frauenkonferenz der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 53

Mindestens einmal in zwei Jahren, tunlichst vor dem ordentlichen Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs, findet eine Österreichische Frauenkonferenz der Kommunistischen Partei Österreichs statt, die vom Zentralen Frauenkomitee mit Zustimmung des Zentralkomitees einzuberufen ist. Die Österreichische Frauenkonferenz der Partei berät und beschließt über die Tätigkeit der Partei auf dem Gebiet der Frauenbewegung und legt ihre Beschlüsse dem Parteitag zur Bestätigung vor. Die Österreichische Frauenkonferenz der Partei stellt auch einen Antrag über die Wahl des Zentralen Frauenkomitees an den Parteitag.

§ 54

An der Österreichischen Frauenkonferenz der Partei sind Delegierte mit beschließender Stimme, Delegierte mit beratender Stimme und Gäste teilnahmeberechtigt. Delegierte mit beschließender Stimme werden von den Bezirksorganisationen entsendet. Sie sind von den Bezirkskonferenzen auf Vorschlag der Bezirks-Frauenkonferenzen zu wählen. Bezirksorganisationen mit hundert bis dreihundert weiblichen Mitgliedern entsenden eine Delegierte, für je weitere dreihundert Mitglieder, wobei Rest über hundertfünfzig als voll gelten, entsendet die betreffende Bezirksorganisation je eine weitere Delegierte. Bezirksorganisationen, die weniger als hundert weibliche Mitglieder haben, haben nicht das Recht der Entsendung von Delegierten mit beschließender Stimme.

Als Delegierte mit beratender Stimme nehmen an der Österreichischen Frauenkonferenz teil:

a) Je eine Delegierte jeder Bezirksorganisation, die weniger als hundert weibliche Parteimitglieder hat. Die Wahl der Delegierten hat durch die Bezirkskonferenz auf Vorschlag der Bezirks-Frauenkonferenz zu erfolgen.

b) Je drei Delegierte jeder Landesorganisation (der Wiener Stadtorganisation). Die Wahl dieser Delegierten hat durch die Landesleitung (Stadtleitung Wien) auf Vorschlag des Landes-Frauenkomitees zu erfolgen.

c) Die weiblichen Mitglieder des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Österreichs und die Parteigenossinnen, die ständig den Sitzungen des Politischen Sekretariats der Kommunistischen Partei Österreichs zugezogen sind, auch wenn sie nicht Mitglieder des Zentralkomitees sein sollten.

d) Sämtliche Mitglieder des Zentralen Frauenkomitees.

e) Die weiblichen kommunistischen Abgeordneten zum Nationalrat und die weiblichen kommunistischen Mitglieder des Bundesrates.

f) Die weiblichen Mitglieder der Zentralen Kontrolle der Kommunistischen Partei Österreichs.

g) Die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und weitere vier Delegierte der weiblichen Mitglieder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, die auf Vorschlag des Zentralen Frauenkomitees vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs zu bestimmen sind.

h) Zwei Delegierte der “Stimme der Frau” und je eine Delegierte allfälliger sonstiger als Parteiorgane anerkannter Frauenzeitungen.

i) Je eine Delegierte, in besonderen Fällen auf Beschluss des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Österreichs auch je zwei oder drei Delegierte, von den in einer zentralen Massenorganisation tätigen Kommunistinnen, denen das Zentralkomitee das Vertretungsrecht einräumt. Die Delegierten werden auf Vorschlag des Zentralen Frauenkomitees vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs bestimmt.

j) Die mit Zustimmung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Österreichs vom Zentralen Frauenkomitee zu den einzelnen Punkten der vorgeschlagenen Tagesordnung der Österreichischen Frauenkonferenz berufenen Referentinnen.

Über die Teilnahmeberechtigung von Gästen entscheidet das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs auf Vorschlag des Zentralen Frauenkomitees. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Parteistatuts über den Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs sinngemäß auch auf die Österreichische Frauenkonferenz anzuwenden.

XXI. Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 55

Dem Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs obliegt die Führung und Leitung der Parteiarbeit. Es ist die höchste Instanz der Kommunistischen Partei Österreichs nach dem Parteitag.

Dem Zentralkomitee obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Parteitages; es hat zwischen den Tagungen der Parteitage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, soweit nicht ausdrücklich durch das Parteistatut die Entscheidung dem Parteitag vorbehalten ist.

§ 56

Das Zentralkomitee tritt unmittelbar nach seiner Wahl zur Konstituierung zusammen. Es wählt aus seiner Mitte zwei oder drei Stellvertreter des Vorsitzenden und ein Politisches Sekretariat (Politsekretariat) aus höchstens zwölf Mitgliedern. Das Zentralkomitee kann auch ein Organisationsbüro (Org.-Büro) wählen, dem mindestens zwei Mitglieder des Politischen Sekretariats angehören müssen.

§ 57

Das Zentralkomitee wird vom Politischen Sekretariat einberufen und tritt mindestens einmal in drei Monaten zusammen. Es muss binnen zehn Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies vom Politischen Sekretariat verlangt.

XXII. Politisches Sekretariat der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 58

Das Politische Sekretariat ist verpflichtet, die Beschlüsse des Zentralkomitees durchzuführen, soweit nicht vom Zentralkomitee besondere Körperschaften oder Personen damit betraut wurden. Es führt im Rahmen der Beschlüsse des Zentralkomitees die laufenden Parteigeschäfte und ist die höchste Parteiinstanz nach dem Zentralkomitee.

Das Politische Sekretariat bestellt auch weitere Parteisekretäre, soweit ihm dies notwendig erscheint. Es überprüft überdies alle Anstellungen von politischen Funktionären in der gesamten Kommunistischen Partei Österreichs und von Redakteuren der Parteiorgane; solche Anstellungen bedürfen seiner Bestätigung. Jede Leitung einer Parteiorganisation ist verpflichtet, vor Anstellung eines politischen Funktionärs oder Redakteurs die Zustimmung des Politischen Sekretariats einzuholen.

Es sind im Übrigen sinngemäß die für die Leitungen und für das Zentralkomitee geltenden Bestimmungen des Parteistatuts auch auf das Politische Sekretariat anzuwenden.

XXIII. Das Organisationsbüro des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 59

Der Wirkungsbereich des Organisationsbüros des Zentralkomitees wird durch das Politische Sekretariat bestimmt. Die Beschlüsse des Organisationsbüros sind den Mitgliedern des Politischen Sekretariats mitzuteilen und treten erst in Kraft, wenn von keinem Mitglied des Politischen Sekretariats binnen drei Tagen Einspruch erhoben wird. Erhebt ein Mitglied des Politischen Sekretariats Einspruch, so wird die Frage im Politischen Sekretariat zur Entscheidung gestellt.

XXIV. Zentrale Kontrolle der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 60

Die Zentrale Kontrolle tritt unmittelbar nach ihrer Wahl zur Konstituierung zusammen. Sie wählt aus ihrer Milte einen oder zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und bestimmt im Übrigen ihre Geschäftsordnung selbst.

Mitglieder der Zentralen Kontrolle können nur Parteimitglieder werden, die mindestens zwei Jahre der Partei angehören. Ausnahmen hievon können vom Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Aufgabe der Zentralen Kontrolle ist es, die finanzielle Gebarung des Zentralkomitees und der zentralen Instanzen der Partei laufend zu überprüfen und über ihre Erfahrungen dem Zentralkomitee Bericht zu erstatten. Zu diesem Zweck hat das Politische Sekretariat nötigenfalls eine Sitzung des Zentralkomitees einzuberufen, der die Mitglieder der Zentralen Kontrolle zur Berichterstattung beizuziehen sind.

Der Zentralen Kontrolle obliegt auch die finanzielle Kontrolle sämtlicher wirtschaftlicher Unternehmungen der Partei und der unteren Parteiorganisationen, soweit ihr das notwendig erscheint. Sie berichtet über alle Wesentlichen Wahrnehmungen unverzüglich dem Zentralkomitee, vor dessen Zusammentritt dem Politischen Sekretariat, und stellt die entsprechenden Anträge, um allfällige Übelstände ohne Verzug abzustellen und das Erforderliche vorzukehren.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der 33 bis einschließlich 37 des Parteistatuts sinngemäß auch auf die Zentrale Kontrolle der Kommunistischen Partei Österreichs anzuwenden.

XXV. Zentrales Frauenkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 61

Das Zentrale Frauenkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs wird auf Vorschlag der Österreichischen Frauenkonferenz der Partei vom Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs gewählt. Eines der Mitglieder ist im Wahlvorschlag als Vorsitzende zu bezeichnen.

Dem Zentralen Frauenkomitee obliegt die Leitung der Parteitätigkeit auf dem Gebiete der Frauenbewegung. Es hat entsprechende Vorschläge an das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs zu erstatten.

Das Zentrale Frauenkomitee tritt unmittelbar nach seiner Wahl zur Konstituierung zusammen. Es wählt aus seiner Mitte ein oder zwei Stellvertreterinnen der Vorsitzenden und bestimmt im Übrigen seine Geschäftsordnung selbst, die es dem Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Österreichs zur Bestätigung vorzulegen hat.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des §19 des Parteistatuts auch auf das Zentrale Frauenkomitee anzuwenden.

XXVI. Parteikonferenz der Kommunistischen Partei Österreichs

§ 62

Auf Beschluss des Zentralkomitees können in wichtigen Angelegenheiten Parteikonferenzen einberufen werden, an denen alle Parteimitglieder teilnehmen, die berechtigt sind, an allen Sitzungen des Zentralkomitees, der Zentralen Kontrolle, des Zentralen Frauenkomitees und der Landesleitungen (Stadtleitung Wien) teilzunehmen.

Das Zentralkomitee kann jedoch auch eine weitere Delegation zu einer Parteikonferenz beschließen. Die Delegierung erfolgt in solchen Fällen durch die Landesleitungen (Stadtleitung Wien) im Verhältnis der Mitgliederzahl der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation).

Die Parteikonferenz ist ein beratendes Organ des Zentralkomitees. Ihre Beschlüsse bedürfen daher der Bestätigung durch das Zentralkomitee.

XXVII. Kandidaturen

§ 63

Über die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Nationalrat entscheidet auf Vorschlag des Zentralkomitees eine Parteikonferenz. Eine Änderung eines solchen Beschlusses ist nur durch den Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs möglich; bis zum Parteitag hat der Beschluss der Parteikonferenz aufrechtzubleiben.

Die Vorschläge des Zentralkomitees sind vorher mit den Landesleitungen (der Stadtleitung Wien) der betreuenden Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) zu beraten, die ihrerseits mit. den Bezirksleitungen das vorherige Einvernehmen zu treffen haben.

Kandidaten für den Bundesrat bestimmt das Zentralkomitee im Einvernehmen mit den zuständigen Landesleitungen (der Stadtleitung Wien).

Kandidaturen für die Landtagswahlen (Wahlen in den Wiener Gemeinderat) werden nach Maßgabe der ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) beschlossen, sind aber vor ihrer Bekanntgabe und vor ihrer Veröffentlichung dem Zentralkomitee zur Genehmigung vorzulegen.

Die Aufstellung von Kandidaten für Körperschaften, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der ganzen Republik Österreich oder mehrerer Bundesländer bezieht, obliegt im Übrigen dem Zentralkomitee auf Vorschlag des Politischen Sekretariats. Alle Übrigen Kandidatenaufstellungen, insbesondere die Aufstellung von Kandidaten für Gemeinderäte und Bezirksvertretungen, werden durch die ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) geregelt und obliegen den dort für zuständig erklärten Parteiinstanzen, soweit das Zentralkomitee nicht besondere Regelungen trifft.

XXVIII. Parteipresse

§ 64

Das Zentralorgan der Kommunistischen Partei Österreichs ist die “Österreichische Volksstimme”.

Das Zentralorgan der Kommunistischen Partei Österreichs untersteht wie alle zentralen Parteiorgane unmittelbar den zentralen Parteiinstanzen und wird vom politischen Sekretariat der Kommunistischen Partei Österreichs geleitet und kontrolliert. Alle Parteiorgane sind an die Weisungen der zentralen Parteiinstanzen gebunden.

Der Chefredakteur des Zentralorgans der Partei wird vom Zentralkomitee gewählt. Ihm obliegt im Auftrage und nach den Weisungen des Politischen Sekretariats die Leitung des Zentralorgans. Er ist den Sitzungen des Zentralkomitees und des Politischen Sekretariats beizuziehen, auch wenn er diesen Körperschaften nicht angehören sollte.

Die Herausgabe von Parteiorganen bedarf der Zustimmung des Zentralkomitees. Die Anerkennung einer Zeitung als Parteiorgan erfolgt durch den Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs, bis zu seiner Entscheidung durch das Zentralkomitee. Bei Parteiorganen, die für das ganz Gebiet der Republik Österreich oder mehrere Bundesländer bestimmt sind, werden die entsprechenden Anträge an das Zentralkomitee durch das Politische Sekretariat gestellt, bei allen anderen Parteiorganen durch die zuständige Landesleitung (Stadtleitung Wien).

XXIX. Wirtschaftliche Unternehmungen der Parteiorganisationen und wirtschaftliche Betätigung von Parteimitgliedern

§ 65

Die Errichtung und der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen durch Parteiorganisationen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Zentralkomitees, wenn es sich um zentrale Organisationen der Partei handelt, der Landesleitung (Stadtleitung Wien), die die Billigung des Politischen Sekretariats der Kommunistischen Partei Österreichs einzuholen verpflichtet ist, wenn es sich um eine Landesorganisation (die Wiener Stadtorganisation) oder untere Parteiorganisation handelt. Sinngemäß dasselbe gilt auch für die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen.

§ 66

Alle wirtschaftlichen Unternehmungen der Parteiorganisationen unterliegen dem Weisungsrecht der zuständigen Parteiinstanzen und — abgesehen von interner Kontrolle und von der Kontrolle durch die zuständigen Parteiorganisationen — auch der Kontrolle durch die Zentrale Kontrolle der Partei. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Beteiligungen von Parteiorganisationen an wirtschaftlichen Unternehmungen.

§ 67

Das Zentralkomitee ist berechtigt, allgemeine Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen durch Parteiorganisationen zu erlassen, insbesondere auch den Betrieb bestimmter Arten von Unternehmungen oder den Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen durch bestimmte Organisationen zu untersagen. Sinngemäß das gleiche gilt von Beteiligungen.

Ebenso kann das Zentralkomitee auch Grundsätze über die wirtschaftliche Betätigung der Parteimitglieder erfassen, die den Landesorganisationen (der Wiener Stadtorganisation) bekanntzugeben und von diesen entsprechend kundzumachen sind.

XXX. Ausschluss aus der Partei

§ 68

Parteimitglieder, die den Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach §2 des Parteistatuts nicht entsprechen, weil sie den Grundsätzen der Partei zuwiderhandeln oder sich einer ehrlosen Handlung oder eines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht haben, oder die sich auf andere Weise unwürdig gemacht haben, der Kommunistischen Partei Österreichs anzugehören, sind aus der Partei auszuschließen. Ausgeschlossen können auch Parteimitglieder werden, die die im §31 des Parteistatuts festgesetzten Pflichten nicht erfüllen.

Der Antrag auf Ausschließung des Parteimitgliedes ist von einer Ortsgruppen- (Sektions-)leitung, bspw. Betriebsorganisationsleitung oder von der Leitung einer übergeordneten Parteiorganisation bei der zuständigen Landesleitung (Stadtleitung Wien) einzubringen. Gegen die Entscheidung der Landesleitung (Stadtleitung Wien), die dem auszuschließenden Parteimitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, steht dem auszuschließenden Mitglied die Berufung an das Zentralkomitee offen, die binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Landesleitung (Stadtleitung Wien) hat bei Vorlage der Berufung an das Zentralkomitee ihrem Beschluss eine Begründung und die Äußerung der zuständigen Bezirksleitung beizufügen. Gegen die Entscheidung des Zentralkomitees steht, ebenfalls binnen zwei Wochen nach Zustellung, die Berufung an den Parteitag der Kommunistischen /Partei Österreichs offen der endgültig entscheidet. Die zuständige Landesleitung (Stadtleitung Wien) und das Zentralkomitee können, wenn sie dies für erforderlich halten, auch ohne Antrag ein Ausschlussverfahren unmittelbar durchführen, wobei jedoch die Berufungsrechte aufrechtbleiben.

Im Falle einer Berufung gegen den Beschluss einer Landesleitung der Stadtleitung Wien) oder des Zentralkomitees, womit ein Parteimitglied ausgeschlossen oder der Ausschluss bestätigt wird, ruht die Mitgliedschaft mit allen ihren Rechten bis zur Entscheidung der nächsthöheren Instanz.

§ 69

Im Ausschlussverfahren können die Landesleitungen (Stadtleitung Wien) und das Zentralkomitee sich zur notwendigen Erhebung und Klärung des Sachverhaltes der zuständigen Bezirksleitung bedienen. Es steht ihnen auch frei, ein Schiedsgericht einzusetzen, das eingehende Untersuchungen zu führen und hierüber der Landesleitung (Stadtleitung Wien), bzw. dem Zentralkomitee zu berichten hat. Nähere Bestimmungen über das Ausschluss verfahren sind vom Zentralkomitee zu erlassen.

XXXI. Schlichtung von Streitigkeiten

§ 70

Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen gleichgeordneten Parteiorganisationen, oder Parteiorganisationen, die einander nicht über- und untergeordnet sind, sind durch die jeweils übergeordnete Parteiorganisation zu schlichten und beizulegen. Zur Entscheidung berufen ist die Leitung der übergeordneten Parteiorganisation, schließlich das Zentralkomitee.

Die Leitung (das Zentralkomitee) wird sich hierbei nach Bedarf eines Schiedsgerichtes bedienen, das sie einsetzen kann und in das jeder der beiden Streitteile ein Parteimitglied als seinen Vertreter entsendet, während der Vorsitzende und nach Beschluss der Leitung (des Zentralkomitees) eine gerade Zahl weiterer Mitglieder des Schiedsgerichtes von der betreffenden Leitung (dem Zentralkomitee) zu bestellen sind. Das Schiedsgericht berichtet an die Leitung (das Zentralkomitee), die die Entscheidung trifft.

Gegen die Entscheidung der Leitung kann binnen zwei Wochen an die Leitung der übergeordneten Parteiorganisation bis zum Zentralkomitee berufen weiden. Lieber solche Berufungen entscheidet für das Zentralkomitee das Politische Sekretariat.

Ergibt sich im Zuge eines solchen Verfahrens zur Schlichtung von Streitigkeiten ein Ausschließungsgrund gegen ein Parteimitglied, so ist das Schlichtungsverfahren zu unterbrechen und ein Ausschlussverfahren einzuleiten und durchzuführen, wobei die entsprechende Leitung als Antragsteller aufzutreten hat. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch fortzuführen, wenn das Ausschlussverfahren nicht zum Ausschluss eines der Streitteile geführt hat.

XXXII. Art der Beschlussfassung in den Parteiorganisationen

§ 71

Alle Beschlüsse der Instanzen der Parteiorganisationen werden, soweit im Parteistatut oder in den ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und sind durch die Vorsitzenden entsprechend kundzumachen.

Alle Beschlüsse des Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs über das Parteistatut, auch jeder Beschluss über eine Änderung des Parteistatuts, bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die ergänzenden Statuten der Landesorganisationen (Wiener Stadtorganisation) haben ähnliche Bestimmungen, wie sie hinsichtlich des Parteistatuts für den Parteitag der Kommunistischen Partei Österreichs gelten hinsichtlich der ergänzenden Statuten für die Landesparteitage zu treffen.

XXXIII. Notwendige Ergänzungen zum Parteistatut

§ 72

Im Rahmen des Parteistatuts notwendige Ergänzungen können bis zur Beschlussfassung eines ordentlichen Parteitages der Kommunistischen Partei Österreichs durch das Zentralkomitee mit bindender Wirkung für alle Parteiorganisationen und Parteimitglieder erlassen werden, soweit sie bestehenden Bestimmungen des Parteistatuts nicht widersprechen. Sie sind in geeigneter Weise kundzumachen und insbesondere unverzüglich ollen Landesorganisationen (der Wiener Stadtorganisation) mitzuteilen.


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