ESMA-Statement zur Umsetzung der Anforderungen der SFTR
ESMA | Bankenaufsicht | Meldewesen | SFTR | COVID-19

19. März 2020
ESMA-Statement zur Umsetzung der Anforderungen der SFTR
ESMA | Bankenaufsicht | Meldewesen | SFTR | COVID-19
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat eine öffentliche Erklärung abgegeben, um koordinierte Aufsichtsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTR) im Zuge der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu gewährleisten. Die SFTR schreibt die Meldung aller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs) an ein registriertes Handelsregister (TR) vor. Die SFTR sieht einen schrittweisen Ansatz in Bezug auf die berichtspflichtigen Gegenparteien vor. Die Berichtspflichten für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und relevante Unternehmen aus Drittländern gelten ab dem 13. April 2020.
Die ESMA gab hierzu bekannt, dass zuständige Aufsichtsbehörden vom 13. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 keine Prioritäten für ihre Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die SFT-Meldepflichten setzen sollen. Darüber hinaus hält es die ESMA nicht für notwendig, vor dem 13. April 2020 ein TR zu registrieren. Die ESMA geht davon aus, dass TRs ausreichend vor der nächsten Phase des Berichtssystems (13. Juli 2020) registriert werden und Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, CCPs sowie relevante Unternehmen aus Drittländern ab diesem Datum mit der Berichterstattung beginnen können.
Des Weiteren verlängert die ESMA die Antwortfristen für alle laufenden Konsultationen mit einer Frist am oder nach dem 16. März um vier Wochen. Die betroffenen Konsultationen sind im untenstehenden Link aufgeführt.
Weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung der ESMA, Weiterlesen >>>
- Stellungnahme der ESMA, Download PDF >>>
- Konsultationen der ESMA mit verlängerten Antwortfristen, Weiterlesen >>>
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